Ungefähr Membaca Al-Qur’an Saat Haidh
Diese Android-Anwendung liest den Koran während der Menstruation, ist das in Ordnung - Isnawati Lc. MA. Im PDF-Format.
Im Allgemeinen verbietet diese Madhhab menstruierenden Frauen, den Koran zu lesen. Es ist nur so, dass sie innerhalb bestimmter Grenzen oder Ziele Ausnahmen vorsehen. Wie Dhikr mit Versen des Korans oder das Rezitieren von Versen oder Versen des Korans.
Das Folgende ist die Meinung der Hanafiyah-Gelehrten:
1. As-Sarakhsi (W. 483)
„Es ist einer menstruierenden Person nicht erlaubt, einen Mushaf zu halten oder eine Moschee zu betreten, noch ist es ihr erlaubt, einen Vers des Al-Qur’an perfekt zu lesen.“
Imam As-Sarakhsi betonte in seinem Buch Al-Mabsuth, dass es für eine menstruierende Frau ungesetzlich ist, einen Mushaf zu halten und die Verse des Al-Qur'an vollständig zu lesen.
Er gab die Grenze für das Verbot des vollständigen Lesens eines Verses an, aber wenn es nur ein Fragment eines Verses oder nicht bis zu einem Vers ist, ist er der Meinung, dass dies nicht als verbotenes Lesen des Korans angesehen wird.
2. Al-Kasani (W. 587)
Die rechtlichen Folgen von Menstruation und Geburt sind, dass es nicht erlaubt ist zu beten, zu fasten, den Koran zu lesen, Mushaf ohne Decke zu halten, Moscheen zu betreten und Tawaf in der Baitullah zu verrichten.
3. Ibnul Humam (gest. 681 H)
Es ist nicht für menstruierende, junubische und postnatale Frauen, den Koran zu lesen. Weil der Prophet SAW sagte: „Es ist nicht für Frauen, die menstruieren und junub sind, irgendetwas aus dem Koran zu lesen.“
Hoffentlich kann diese Anwendung nützlich sein und jederzeit zu einem treuen Freund im Lernprozess werden, ohne online gehen zu müssen.
Bitte geben Sie eine 5-Sterne-Rezension oder -Bewertung ab, um uns zu ermutigen, andere nützliche Anwendungen zu erstellen und zu entwickeln.
Danke schön.
Fröhliches Lesen.
Haftungsausschluss :
Alle Inhalte in dieser Anwendung sind nicht unsere Marke. Wir erhalten nur Inhalte von Suchmaschinen und Websites. Das Urheberrecht aller Inhalte in dieser Anwendung ist vollständig Eigentum des betreffenden Erstellers. Unser Ziel ist es, mit dieser Anwendung Wissen zu teilen und den Lesern das Lernen zu erleichtern, daher gibt es in dieser Anwendung keine Download-Funktion. Wenn Sie der Urheberrechtsinhaber der in dieser Anwendung enthaltenen Inhaltsdateien sind und nicht möchten, dass Ihre Inhalte angezeigt werden, kontaktieren Sie uns bitte über den E-Mail-Entwickler und teilen Sie uns Ihren Eigentumsstatus für die Inhalte mit.
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1. As-Sarakhsi (W. 483)
„Es ist einer menstruierenden Person nicht erlaubt, einen Mushaf zu halten oder eine Moschee zu betreten, noch ist es ihr erlaubt, einen Vers des Al-Qur’an perfekt zu lesen.“
Imam As-Sarakhsi betonte in seinem Buch Al-Mabsuth, dass es für eine menstruierende Frau ungesetzlich ist, einen Mushaf zu halten und die Verse des Al-Qur'an vollständig zu lesen.
Er gab die Grenze für das Verbot des vollständigen Lesens eines Verses an, aber wenn es nur ein Fragment eines Verses oder nicht bis zu einem Vers ist, ist er der Meinung, dass dies nicht als verbotenes Lesen des Korans angesehen wird.
2. Al-Kasani (W. 587)
Die rechtlichen Folgen von Menstruation und Geburt sind, dass es nicht erlaubt ist zu beten, zu fasten, den Koran zu lesen, Mushaf ohne Decke zu halten, Moscheen zu betreten und Tawaf in der Baitullah zu verrichten.
3. Ibnul Humam (gest. 681 H)
Es ist nicht für menstruierende, junubische und postnatale Frauen, den Koran zu lesen. Weil der Prophet SAW sagte: „Es ist nicht für Frauen, die menstruieren und junub sind, irgendetwas aus dem Koran zu lesen.“
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